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   OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 19 U 131/02, 19 U 211/02   

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https://dejure.org/2003,61493
OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 19 U 131/02, 19 U 211/02 (https://dejure.org/2003,61493)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.2003 - 19 U 131/02, 19 U 211/02 (https://dejure.org/2003,61493)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 19 U 131/02, 19 U 211/02 (https://dejure.org/2003,61493)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 847 BGB, § 286 BGB
    Verkehrssicherungspflicht: Mitverschulden des Geschädigten bei Glatteisunfall aufgrund Verletzung der Streupflicht des Grundstücksinhabers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflicht: Mitverschulden des Geschädigten bei Glatteisunfall aufgrund Verletzung der Streupflicht des Grundstücksinhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 20.03.1998 - 22 U 154/97

    Umfang der Räum- und Streupflicht bei Schneefall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 19 U 131/02
    Er muss jedoch im Schadensfalle wie hier Abzüge hinnehmen, wenn sich die auch ihm erkennbar gewordene, verbreitet aufgetretene Glätte, die er nur bedingt bewältigen konnte, als Risiko nunmehr verwirklichte (vgl. auch OLG Hamm VersR 1999, 589; OLG Düsseldorf VersR 2000, 63).

    Nach alledem hält der Senat wegen des eingetreten Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldensanteils des Klägers eine billige Geldentschädigung von insgesamt 2.172,99 EUR (= 4.250,-- DM) für angemessen (vgl. auch ähnlich gelagerte Fälle bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle 20. Aufl., Nrn. 1091, 1160; OLG Düsseldorf VersR 2000, 63).

  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 49/83

    Streupflicht von Wohnungseigentümern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 19 U 131/02
    Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Streupflichtverletzung - insbesondere auch des Vorliegens einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage - ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (z.B. BGH NJW 1985, 484 (485)).
  • OLG Hamm, 05.06.1998 - 9 U 217/97

    Haftungsverteilung bei Verletzung der Streupflicht und dem Besuch eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 19 U 131/02
    Er muss jedoch im Schadensfalle wie hier Abzüge hinnehmen, wenn sich die auch ihm erkennbar gewordene, verbreitet aufgetretene Glätte, die er nur bedingt bewältigen konnte, als Risiko nunmehr verwirklichte (vgl. auch OLG Hamm VersR 1999, 589; OLG Düsseldorf VersR 2000, 63).
  • BGH, 27.04.1987 - III ZR 123/86

    Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht - Stadt - Glätte - Ampel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 19 U 131/02
    6 Zwar ist anerkannt, dass eine Streupflicht nur im Rahmen des Zumutbaren besteht und dem Streupflichtigen keine zwecklosen Maßnahmen obliegen; eine Streupflicht entfällt deshalb bei extremen Wetterverhältnissen mit ständig sich erneuernder Glatteisbildung z.B. dann, wenn das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 823 Rn. 130 m.N.; BGH VersR 1987, 989; OLG Hamm VersR 1997, 68; Brandenburgisches OLG MDR 2000, 159 m.N.).
  • OLG Hamm, 03.07.1995 - 6 U 16/95

    Keine Streupflicht bei extremen Witterungsverhältnissen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 19 U 131/02
    6 Zwar ist anerkannt, dass eine Streupflicht nur im Rahmen des Zumutbaren besteht und dem Streupflichtigen keine zwecklosen Maßnahmen obliegen; eine Streupflicht entfällt deshalb bei extremen Wetterverhältnissen mit ständig sich erneuernder Glatteisbildung z.B. dann, wenn das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 823 Rn. 130 m.N.; BGH VersR 1987, 989; OLG Hamm VersR 1997, 68; Brandenburgisches OLG MDR 2000, 159 m.N.).
  • OLG Brandenburg, 28.09.1999 - 2 U 11/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 19 U 131/02
    6 Zwar ist anerkannt, dass eine Streupflicht nur im Rahmen des Zumutbaren besteht und dem Streupflichtigen keine zwecklosen Maßnahmen obliegen; eine Streupflicht entfällt deshalb bei extremen Wetterverhältnissen mit ständig sich erneuernder Glatteisbildung z.B. dann, wenn das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 823 Rn. 130 m.N.; BGH VersR 1987, 989; OLG Hamm VersR 1997, 68; Brandenburgisches OLG MDR 2000, 159 m.N.).
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